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Auf dieser Seite sammeln wir Ideen für eine Anfrage bei der BNetzA |
Möglicher Anhang
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Links
Allgemeine Links / Hintergrundinformationen
- https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/VDS_113aTKG/VDS-node.html
- Unterschied Erbringer und Mitwirkender: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteilung_Nr149_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- VDS-FAQ Version 20.01.17 (pdf / 52 KB)
- FAQ Referat IS 17, Stand: 05.04.2017 (pdf / 141 KB)
Empfänger
Referat IS 16 Sicherstellung der Telekommunikation und des Postwesens, technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
Fax: 06131 18 5632
E-Mail IS16.Postfach@BNetzA.de
...
Betreff: Verpflichtung zur Speicherung und Beauskunftung der Verkehrsdaten im Freifunk Münsterland
...
wir, der Förderverein freie Infrastruktur e. V., schreiben Ihnen um eine Aussage zu erhalten, ob wir zur Speicherung und Beauskunftung der Verkehrsdaten gemäß §§ 113a, 113b TKG verpflichtet sind oder nicht.
Im Anhang finden Sie unsere Anfrage und eine Übersicht der Struktur des Freifunk-Netzwerkes im Münsterland sowie der relevanten Komponenten und Konzepte. Grundsätzlich ist zwischen Freifunk-Netzwerk und Internet zu unterscheiden.
Für Fragen zum technischen Aufbau oder sonstigen Rückfragen können Sie mich auch gerne auf dem Mobiltelefon erreichen: +49 (0)162 941xxxx.
Konzepte / Komponenten im Freifunk Münsterland:
- Benutzer: Greift über das offene, unverschlüsselte Wlan ohne Anmeldung auf das vom Aussteller bereitgestellte drahtlose Freifunk-Netzwerk zu.
- Aufsteller: Stellt einen drahtlosen Zugangspunkt (802.11 Access Point) zur Verfügung, dieser kommuniziert über Endkunden-Anschlüsse von Telekommunikations-Anbietern (typischerweise sind dies Unternehmen wie Telekom, Unitymedia, Kabel Deutschland und andere, die unseres Wissen §§ 113a, 113b TKG unterliegen) mit Servern des FFI. Aufsteller sind Benutzer i.d.R nicht namentlich bekannt.
- Förderverein Freie Infrastruktur e.V. (FFI): Mietet und verwaltet mehrere Server, die notwendige Infrastrukturdienste für den Betrieb bereitstellen und leiten Datenpakete mit dem Ziel Internet entsprechend weiter. Der FFI verwendet dafür keine eigene Netzwerkinfrastruktur sondern die Infrastrukturen von sogenannten Hostinganbietern im In- und Ausland.
Die Benutzer und Aufsteller sind dem FFI nicht bekannt. Sämtliche Dienste werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Freifunk versteht sich als soziale Bewegung, die jüngst durch den Bundesrat (Entwurf Anpassung Abgabenordnung § 52 Abs. 2 Satz 1) als gemeinnützig anerkannt wurde. Auch wenn wir keine personenbezogenen Daten verarbeiten, halten wir uns an §3a "Datenvermeidung und Datensparsamkeit" des BDSG und speichern dementsprechend nur die für den Betrieb technisch minimal erforderlichen Daten.
Unsere Einschätzung entsprechende den veröffentlichten FAQs:
- Benutzer im Freifunk-Netzwerk erhalten private IPs aus dem Bereich 10.0.0.0/8 → keine Speicherpflicht für private IP Adressen
Quelle: FAQ IS16 Abschnitt C: "[...]dass (nur) die öffentliche IP-Adresse nach § 113b Abs. 3 Nr. 1 TKG zu speichern ist – und nicht (auch) eine private." - Benutzer im Freifunk-Netzwerk erhalten keine Benutzerkennung → keine Speicherpflicht für nicht vorhandene Benutzerkennungen.
Quelle: FAQ IS16 Abschnitt C: "Wird dem Endnutzer keine Benutzerkennung zugeteilt, wie dies beispielsweise in registrierungsfreien HotSpots der Fall ist, entfällt diese Speicherpflicht" - Der Verbindungsaufbau zum Freifunk-Netzwerk kann vom AccessPoint zu unseren Servern (L2TP-Tunnel) oder vom AccessPoint zu anderen AccessPoints erfolgen. Die für den L2TP-Tunnel genutzten Übertragungswege (Mobilfunk, DSL, Glas,...) und deren Anschlusskennungen diverser Provider sind nicht bekannt. → Die Anschlusskennung kann durch uns nicht gespeichert werden.
Quelle: FAQ IS16 Abschnitt C: "In DSL-Netzen kann dies die Rufnummer bei einem gemeinsam genutzten Zugangspunkt für den Telefon- und den Internetzugangsdienst sein. Bei entbündelten Angeboten, bei denen über einen Anschluss bzw. Zugangspunkt nur der Internetzugang erbracht wird, ist dies die Kennung, die nach § 100b Abs. 2 Nr. 2 StPO nötig ist, um den Internetanschluss für eine Anordnung zur Überwachung zu bezeichnen." - Der FFI selbst ist Mitwirkender und nicht Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. → Der FFI ist zur Speicherung und Beauskunftung der Verkehrsdaten nicht verpflichtet.
Quelle: FAQ IS17 Nummer 5: "Wenn der Betreiber einer Telekommunikationsanlage keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, dann besteht für diesen auch keine Verpflichtung nach §§ 113a bis g TKG.2"
Nach unserem Verständnis fallen keine nutzbaren Verkehrsdaten an.
Wir bitten um Auskunft, ob und in welchem Umfang wir Verkehrsdaten gemäß §§ 113a, 113b TKG erfassen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Sebastian Danek
Förderverein Freie Infrastruktur e.V.
Förderverein Freie Infrastruktur e.V.
Franz-Essink-Str 3
48147 Münster
Amtsgericht Münster VR5566
Anhang
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Quellen
- FAQ IS16 - Stand 20.01.2017: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/TechnUmsetzung110/Downloads/VDS_FAQ%20Stand%2020.01.17.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- FAQ IS17 - Stand 05.04.2017: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/TechnUmsetzung110/Downloads/FAQ%20Referat%20IS%2017.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- Vereinfachte Darstellung Struktur Freifunk-Netzwerk Münsterland: https://wiki.freifunk-muensterland.de/download/attachments/27951108/%C3%9Cbersicht%20FFI.pdf?api=v2