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Auf dieser Seite sammeln wir Ideen für eine Anfrage bei der BNetzA


Möglicher Anhang

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Interessante Links / Hintergrundinformationen

Empfänger

Referat IS 16 Sicherstellung der Telekommunikation und des Postwesens, technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen

Fax: 06131 18 5632
E-Mail IS16.Postfach@BNetzA.de

Inhalt

Betreff: Verpflichtung zur Speicherung und Beauskunftung der Verkehrsdaten im Bereich Freifunk Münsterland

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir schreiben Ihnen in der Hoffnung eine Aussage zu erhalten, ob wir zur Speicherung und Beauskunftung der Verkehrsdaten verpflichtet sind oder nicht.
Durch die hilfreichen FAQs des Referates IS16 und IS17 konnten wir uns viele Fragen selbst beantworten. Da wir im Münsterland unter uns ehrenamtlichen Freifunkern keine Juristen haben, sind wir uns jedoch nicht vollkommen sicher und bitte um Ihre Einschätzung.

Im Anhang finden Sie eine Übersicht der Struktur des Freifunk-Netzwerkes im Münsterland. Grundsätzlich ist zwischen Freifunk-Netzwerk und Internet zu unterscheiden. Für Fragen zum technischen Aufbau oder sonstigen Rückfragen können Sie mich auch gerne auf dem Mobiltelefon erreichen: +49 (0)162 941xxxx.

Begriffe / Komponenten im Freifunk Münsterland:

  • Benutzer: Greift über das offene, unverschlüsselte Wlan ohne Anmeldung auf das Freifunk-Netzwerk zu.
  • Aufsteller: Stellt einen AccessPoint zur Verfügung, der entweder über weitere AccessPoints (Mesh) oder direkt (Tunnel) mit unseren Servern verbunden ist.
  • Förderverein Freie Infrastruktur e.V. (FFI): Mietet und verwaltet mehrere Server, die notwendige Infrastrukturdienste für den Betrieb bereitstellen und leiten Datenpakete mit dem Ziel Internet entsprechend weiter.

Die Benutzer und Aufsteller sind dem FFI nicht bekannt. Sämtliche Dienste werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Freifunk versteht sich als soziale Bewegung, die jüngst durch den Bundesrat (Entwurf Anpassung Abgabenordnung § 52 Abs. 2 Satz 1) als gemeinnützig anerkannt wurde. Auch wenn wir keine personenbezogenen Daten verarbeiten, halten wir uns an $3a "Datenvermeidung und Datensparsamkeit" des BDSG und speichern dementsprechend nur die für den Betrieb technisch minimal erforderlichen Daten.

Zusammenfassung und unsere Einschätzung aus den FAQs:

  • Benutzer im Freifunk-Netzwerk erhalten private IPs aus dem Bereich 10.0.0.0/8 → Die IPs der Benutzer müssen nicht gespeichert werden. Wenn überhaupt, dann sind nur die gemeinsam genutzten, öffentlichen "NAT-IPs" zu speichern.
    Quelle: FAQ IS16 Abschnitt C: "[...]dass (nur) die öffentliche IP-Adresse nach § 113b Abs. 3 Nr. 1 TKG zu speichern ist – und nicht (auch) eine private."
  • Benutzer im Freifunk-Netzwerk erhalten keine Benutzerkennung → Die Benutzerkennungen müssen nicht gespeichert werden.
    Quelle: FAQ IS16 Abschnitt C: "Wird dem Endnutzer keine Benutzerkennung zugeteilt, wie dies beispielsweise in registrierungsfreien HotSpots der Fall ist, entfällt diese Speicherpflicht"
  • Der Verbindungsaufbau zum Freifunk-Netzwerk kann vom AccessPoint zu unseren Servern (L2TP-Tunnel) oder vom AccessPoint zu anderen AccessPoints erfolgen. Die für den L2TP-Tunnel genutzten Übertragungswege (Mobilfunk, DSL, Glas,...) und deren Anschlusskennungen diverser Provider sind nicht bekannt. → Die Anschlusskennung kann durch uns nicht gespeichert werden.
    Quelle: FAQ IS16 Abschnitt C: "In DSL-Netzen kann dies die Rufnummer bei einem gemeinsam genutzten Zugangspunkt für den Telefon- und den Internetzugangsdienst sein. Bei entbündelten Angeboten, bei denen über einen Anschluss bzw. Zugangspunkt nur der Internetzugang erbracht wird, ist dies die Kennung, die nach § 100b Abs. 2 Nr. 2 StPO nötig ist, um den Internetanschluss für eine Anordnung zur Überwachung zu bezeichnen."
  • Der FFI selbst ist Mitwirkender und nicht Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. →  Der FFI ist zur Speicherung und Beauskunftung der Verkehrsdaten nicht verpflichtet.
    Quelle: FAQ IS17 Nummer 5: "Wenn der Betreiber einer Telekommunikationsanlage keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, dann besteht für diesen auch keine Verpflichtung nach §§ 113a bis g TKG.2"

 

Nach unserem Verständnis fallen keine nutzbaren Verkehrsdaten an. Soweit wir die Vorgaben verstehen wäre nur die öffentlichen IP-Adressen unserer Server für eine Speicherung verfügbar. Diese sind jedoch in keiner Weise einem Datensatz zuordenbar. Eine statische Liste der (zur Zeit 4 IP-Adresse) wäre also falls überhaupt erforderlich die komplette VDS.

Wir würden uns sehr über eine Rückmeldung/Bestätigung Ihrerseits freuen, dass wir zur Speicherung und Beauskunftung der Verkehrsdaten nicht verpflichtet sind.

Sollte eine Umsetzung der VDS für unsere Umgebung wieder erwarten erforderlich sein, so sehen wir uns nicht in der Lage die Maßnahme selbst durchzuführen und würden versuchen eine Firma unter Berücksichtigung der Entschädigung nach § 113a Abs. 2 TKG zu beauftragen.

Viele Grüße

Sebastian Danek
Mitglied im Förderverein Freie Infrastruktur e.V. 


Förderverein Freie Infrastruktur e.V.
Franz-Essink-Str 3
48147 Münster
Amtsgericht Münster VR5566


Quellen: